Diese Einkaufsbedingungen finden Anwendung gegenüber Personen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie gegenüber juristischen Personen öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen (im folgenden Lieferant oder Auftragnehmer genannt). Die Einkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen wird.
a) Neben gegebenenfalls gesondert getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (Individualabreden) liegen allen Lieferungen und Leistungen ausschließlich diese Einkaufsbedingungen zu Grunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden auch durch abweichende Auftragsbestätigungen nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
b) Sämtliche gegebenenfalls gesondert getroffenen vertraglichen Vereinbarungen (Individualabreden), wie Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Einkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers. Dies gilt auch für nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen.
c) Nur schriftliche Bestellungen sind rechtsverbindlich.
d) Muster, Zeichnungen, Designs, Spezifikationen Handbücher, Prognosen oder ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht bzw. offengelegt werden. Der Besteller behält sich Eigentums- und Urheberrechte an ihnen vor.
e) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Bestellers, insbesondere die als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, nur mit Zustimmung des Bestellers Dritten zugänglich zu machen. Eigentumsrechte des Bestellers an erteilten Informationen werden durch deren Weitergabe nicht eingeschränkt.
f) Verbotene Aktivitäten: Außer für die Lieferung von Artikeln an Reform darf der Lieferant keine Artikel, zu denen der Lieferant eigentumsrechtliche Informationen erhalten oder bezogen hat, zurückentwickeln, entwickeln,
herstellen, renovieren, verkaufen, zum Verkauf anbieten, oder einem Dritten bei der Ausführung dieser Aktivitäten helfen.
a) Angebote der Lieferanten sind schriftlich einzureichen und für den Besteller kostenlos.
b) Bestellungen sind durch den Lieferanten spätestens nach zwei (2) Wochen schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Besteller.
c) Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung zulässig.
a) Angebotspreise an den Besteller verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend ausgeführt einschließlich Lieferung „frei Haus“, inkl. Verpackung, Versicherung sowie aller Zölle und Steuern.
Vereinbarte Preise sind Festpreise.
b) Eine vertragskonforme Lieferung und Rechnungsstellung vor oder am 15. oder 25. eines Monats vorausgesetzt erfolgt die Zahlung:
c) Wenn in Rechnungen des Lieferanten weder die zu bestellende Abteilung und das Bestelldatum, noch die dem Lieferanten mitgeteilte Bestellnummer deutlich zu erkennen sind und eine Zuordnung
unmöglich ist, wird der Rechnungsbetrag nicht zur Zahlung fällig.
d) Bei nicht vertragsgemäßer, insbesondere mangelhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen zurückzuhalten.
e) Forderungen gegen den Besteller dürfen ohne dessen Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Regelung des §354a HGB bleibt hiervon unberührt.
f) Der Eintritt unseres Zahlungsverzuges ohne schriftliche Mahnung ist ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzuges beträgt der Verzugszins fünf (5) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Bestelldatum. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei dem Besteller. Ist eine Abnahme vereinbart so ist diese maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins.
a) Ist nichts anderes vereinbart, gilt für die Lieferung „frei Haus“.
b) Ist ausnahmsweise Abholung durch den Besteller vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. In den sonstigen Fällen haftet der Lieferant nach Maßgabe von Absatz 4f für die vom Spediteur verursachten Lieferverzögerungen.
c) Der Lieferant garantiert, dass sämtliche zollrechtliche Bestimmungen von ihm beachtet und ordnungsgemäß erfüllt werden. Insbesondere garantiert er, dass sämtliche Präferenznachweise und Ursprungszeugnisse sowie Lieferantenerklärungen ordnungsgemäß ausgestellt werden.
d) Ist abzusehen, dass der Lieferant den vereinbarten Termin nicht einhalten kann, muss er unverzüglich schriftlich den Besteller unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung davon unterrichten.
e) Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.
f) Unabhängig davon kann der Besteller ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Auftragswertes je angefangener Verzugswoche maximal 5 % des Auftragswerts vom Lieferanten verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wird.
g) CE-Konformitätserklärung/Herstellererklärung
Die gelieferten Produkte müssen die das jeweilige Produkt betreffenden Vorschriften, Richtlinien und Normen erfüllen. Sollte für das Produkt eine Herstellererklärung oder eine Konformitätserklärung (CE) im Sinne der EG Maschinenrichtlinie erforderlich sein, muss der Lieferant diese erstellen und auf Anforderung unverzüglich auf eigene Kosten zu Verfügung stellen.
a) Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware im Hause des Bestellers oder einem anderen, vom Besteller benannten Ort auf den Besteller über. Ist der Lieferant zur Aufstellung oder Montage verpflichtet oder ist eine Abnahme durchzuführen, so geht die Gefahr erst mit Abnahme durch den Besteller über.
b) Teillieferungen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht gestattet.
c) Stellt der Lieferant nach Ablauf der in Abschnitt 4 genannten Frist (Wareneingang) die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist dem Besteller die Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben.
a) Beistellungen bleiben Eigentum des Bestellers und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Beistellungen dürfen nur für den dafür vorgesehenen Einzelauftrag verwendet werden.
b) Der Lieferant hat Beistellungen auf Mängelfreiheit zu prüfen. Bei Wertminderung oder Verlust hat der Lieferant Ersatz zu leisten.
c) Bei der Verarbeitung, Vermischung und Umbildung der Beistellungen wird der Besteller bereits mit Entstehung der neuen, vermischten oder umgebildeten Sache deren Eigentümer. Wird die Beistellung mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Beistellungen zu den anderen verbundenen/vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung/Vermischung in einer Weise, dass das Eigentum des Bestellers erlischt, so überträgt der Lieferant dem Besteller einen Anteil an seinem Eigentum oder Miteigentum, der dem Wert der Beistellungen entspricht.
d) Bei einer bevorstehenden Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung des Eigentums des Bestellers durch Dritte muss der Lieferant den Besteller unverzüglich benachrichtigen.
e) Der Besteller hat das Recht nach eigenem Ermessen die Auslieferung der Werkzeuge/Beistellungen zu verlangen oder diese durch den Lieferanten für den Besteller kostenfrei verschrotten zu lassen. Die Verschrottung dieser Werkzeuge / Beistellungen bedarf der schriftlichen Zustimmung.
a) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen oder technischen Informationen vertraulich zu behandeln und diese Informationen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Besteller weder direkt noch indirekt zu kopieren, zu veröffentlichen, zusammenzufassen oder einem Dritten preiszugeben. Alle Informationen sind gegen unbefugte
Einsichtnahme, Verwendung oder Verlust zu sichern.
b) Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche Informationen aus der Zusammenarbeit ausschließlich für die Zwecke des Vertrages zu verwenden. Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten des anderen Vertragspartners.
c) Auf jederzeit mögliches Verlangen vom Besteller, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle bereitgestellten Informationen (gegebenenfalls einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht mehr zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt.
d) Der Lieferant darf bei Abgabe von Referenzen oder bei sonstigen Veröffentlichungen die Firma, die Marken, die Kennzeichen und sonstige Namen des Bestellers nur nach dessen ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung nennen.
a) Ansprüche bei Mängeln verjähren in 36 Monaten, soweit nicht nach § 438 Abs. 1 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht, unabhängig von der betrieblichen Einsatzdauer. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von Maschinen oder Produkten beschafft, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit der Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware.
b) Die Ware wird unter dem Vorbehalt angenommen, dass sie noch auf Mängelfreiheit und Vollständigkeit überprüft wird. Entdeckte Mängel werden unverzüglich spätestens aber innerhalb von 10 Arbeitstagen durch den Besteller angezeigt. Im Gegenzug verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
c) Der Lieferant haftet auch dann für eine fehlerhafte Lieferung, wenn er nicht selbst Hersteller des Liefergegenstandes ist.
d) Der Besteller kann nach seiner eigenen Wahl die gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen, insbesondere nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachverbesserung verlangen. Im Falle der Ersatzlieferung sowie bei der Nachbesserung ist der Lieferant verpflichtet, die Mängel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
e) In dringenden Fällen (z.B.: Gefahr in Verzug), in denen es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, dem Lieferanten Gelegenheit zur Abhilfe zu geben, kann der Besteller selbst oder durch Dritte ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, auf Kosten des Lieferanten bis zur Grenze des §439 BGB nachbessern. Dies gilt auch, wenn der Lieferant nach Eintritt des Verzuges geliefert hat.
f) Weisen mehr als 10% der Ware einer Lieferung Mängel auf, ist der Besteller berechtigt, die ganze Lieferung ohne Prüfung der übrigen Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen.
g) Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Waren zusammensetzen, hat der Besteller nur 3 % der gelieferten Waren auf Mängel zu untersuchen. Sind einzelne Stichproben einer Warensendung mangelhaft, so kann der Besteller nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder Mängelansprüche geltend machen.
h) Annahme und Bezahlung durch den Besteller bedeuten nicht, dass der Besteller die Ware als mangelfrei anerkennt.
a) Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, - verarbeitung oder Benutzung durch den Besteller Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.
b) Der Lieferant stellt dem Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die dem Besteller in diesem Zusammenhang entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Schutzrechtsverletzungen nicht zu vertreten.
c) Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für den Besteller wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.
a) Soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
b) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, so ist er verpflichtet, den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache für den Produktschaden im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und/oder der Lieferant im Außenverhältnis selbst haftet.
c) Im Falle einer Freistellungsverpflichtung nach Ziffer 10 b) wird dem Lieferant auf alle Aufwendungen des Bestellers, insbesondere im Hinblick auf notwendigen Rückrufaktionen, erstattet.
d) Ferner verpflichtet sich der Lieferant, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssummer von 10 Mio. € pro Person-/Sachschaden abzuschließen.
e) Andere Ansprüche des Bestellers bleiben davon unberührt.
Wenn es einer der Parteien nicht möglich ist, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrages infolge von höherer Gewalt, zum Beispiel Krieg, Unruhen oder Naturkatastrophen, zu erfüllen, macht die betroffene Partei sofort schriftlich davon Mitteilung.
a) Abtretungen
Die Abtretung eines Rechts oder einer Verpflichtung im Rahmen dieses Vertrages durch den Lieferanten kann nur mit schriftlicher Genehmigung von Reform erfolgen.
b) Verzicht
Falls der Besteller nicht auf die Erfüllung einer Bedingung oder Kondition besteht oder ein Recht nach
diesem Vertrag nicht wahrnimmt, stellt diese Unterlassung keinen Verzicht auf diese Bedingung,
diese Kondition oder dieses Recht dar.
a) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
b) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ist Gerichtsstand das Amtsgericht Fulda sowie das Landgericht Fulda. Der Besteller ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Lieferanten Klage zu
erheben.
Entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass der Besteller Daten des
Auftragnehmers / des Lieferanten gespeichert hat und diese Daten verarbeitet werden.
PRECISION SURFACING SOLUTIONS unterstützt Hersteller in einer Vielzahl von Branchen, in denen Präzisionsschleifen, Läppen, Polieren, Entgraten und Bearbeitungsgeräte für fortgeschrittene Werkstoffe häufig eingesetzt werden. Sie alle benötigen hochwertige, hochpräzise, stabile und ausgereifte Maschinen, um hochwertige Werkstücke herzustellen.
Zur Homepage1948 in Chicago als Hersteller von Läpp- und Poliermaschinen für den Gleitringdichtungsmarkt gegründet, hat sich Lapmaster zu einem weltweiten Lösungsanbieter für mehr als 20 Branchen wie Präzisionsoptik und moderne Materialien entwickelt.
Zur HomepageSeit Mai 2020 gehört die Marke ISOG zu der weltweit agierenden Precision Surfacing Solutions Gruppe. Damit stärkt die PSS Gruppe ihre Position als führender Anbieter für hochwertige Technologien zur Oberflächenveredelung.
Zur HomepageDie ELB-Schliff Werkzeugmaschinen GmbH produziert seit über 70 Jahren Flach- und Profilschleifmaschinen. Das Unternehmen wurde von Edmund Lang in Babenhausen gegründet, woraus der Name "ELB-Schliff" entstand.
Zur HomepageDie Firma aba wurde 1898 unter dem Namen Messwerkzeugfabrik Alig & Baumgärtel Aschaffenburg gegründet, daher die Initialen aba. Heute konzentriert sich die aba Grinding Technologies ausschließlich auf die Weiterentwicklung und Produktion von Präzisionsflächen- und Profilschleifmaschinen.
Zur HomepageDie REFORM Grinding Technology GmbH hat sich am Standort Aschaffenburg auf den Vertrieb, die Entwicklung und die Produktion von Schleifmaschinen für verschiedene Anwendungen spezialisiert.
Zur HomepageKEHREN wurde 1934 gegründet und ist ein etablierter Entwickler und Hersteller von Präzisionsschleifmaschinen und -systemen in den folgenden Kategorien: Vertikalschleifzentren, Vertikalschleifzentren in Portalbauweise, Flachschleifmaschinen mit Rundtischen und horizontalen Spindeln sowie Flachschleifmaschinen mit Doppelrundtischen und Vertikalspindeln.
Zur HomepageDie seit 2009 in Deutschland produzierten MICRON-Maschinen sind kompakte und dynamisch steife Schleifmaschinen, die speziell für das Profilschleifen entwickelt wurden. MICRON ist ein Branchenführer in der Bearbeitung von Hydraulikkomponenten wie Statoren, Rotoren und Van-Pumpen.
Zur HomepagePeter Wolters wurde 1804 in Deutschland gegründet und produziert seit 1936 Läpp-, Polier- und Feinschleifmaschinen. 2019 übernimmt die Precision Surfacing Solutions Group das Wafering Equipment- und Servicegeschäfts für Photovoltaik- und Spezialsubstratmaterialien von Meyer Burger. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.precision-surface.ch
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